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   OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15   

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OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15 (https://dejure.org/2016,41562)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.08.2016 - 5 A 464/15 (https://dejure.org/2016,41562)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. August 2016 - 5 A 464/15 (https://dejure.org/2016,41562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 3a SächsKAG § 22 Abs. 1 Satz 1
    Schmutzwasserbeitrag, besondere Festsetzungsfrist, Verjährung, Verwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Zwar habe es damals im Freistaat Sachsen aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung, wonach die sachliche Beitragspflicht und damit die vierjährige Festsetzungsfrist frühestens mit der ersten wirksamen Beitragssatzung habe beginnen können, wodurch es der beitragserhebende Träger in der Hand gehabt habe, die Frist laufen zu lassen, keine zeitliche Obergrenze gegeben, bis zu der Beiträge zum Ausgleich von in der Vergangenheit verschafften Vorteilen höchstens hätten auferlegt werden können, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - für das insoweit vergleichbare bayrische Landesrecht gefordert worden sei.

    7 3. Damit werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch dessen Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungsrechtlich verpflichtet, mittels einer Verjährungs- oder vergleichbaren Regelung eine abschließende zeitliche Obergrenze festzulegen, bis zu der Beiträge zum Ausgleich von in der Vergangenheit verschafften Vorteilen auferlegt werden können, weil sich der Beitragspflichtige in diesen Fällen in der Regel nicht auf Verwirkung berufen kann, da diese nicht nur erfordert, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist, sondern auch, dass besondere, in solchen Fällen aber regelmäßig nicht vorliegende Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41 bis 48 m. w. N.).

    Er darf dabei nur die berechtigten Interessen des Bürgers nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen, die der Beitragserhebung eine bestimmte zeitliche Obergrenze setzt (BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 45/46).

    Denn insoweit maßgebend ist nur die beitragsrelevante Vorteilslage, deren Verschaffung mit den zu erhebenden Beiträgen finanziert werden soll und die frühestens mit der Wiedervereinigung 1990 eingetreten sein kann, als erstmals unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten wurde, das Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zu entsorgen, für die nunmehr Beiträge erhoben werden sollen (so zum vergleichbaren Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40).

    Zudem hat die Rechtssache deshalb weder die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die maßgebenden Rechtsfragen vom Senat bereits entschieden sind, noch liegt die behauptete Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - vor, weil das Bundesverfassungsgericht keine bestimmte zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung nach Verschaffung der Vorteilslage vorgegeben, sondern nur verlangt hat, dass es überhaupt eine solche zeitliche Obergrenze geben muss.

  • OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09

    Abwasserbeitrag, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, Verwirkung

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Denn vor dem 1. Januar 2014 fehlte eine solche zeitliche Obergrenze, weil es der jeweilige Aufgabenträger aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung in der Hand hatte, wann er durch Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung die Festsetzungsfrist in Lauf setzt, solange nicht der Verwirkungseinwand begründet war (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 9 ff., und v. 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 -, juris Rn. 9).

    Wie sie zutreffend ausführt, ist ein materielles Recht verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist und die verspätete Geltendmachung des Rechts aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr ausüben wird (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf auch tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (so u. a. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001, NVwZ 2002, 718, 722; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12, m. w. N.).

    Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, konnte hingegen nicht entstehen, weil es nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor 2009 keine wirksame Beitragssatzung und damit keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in den Lauf der Festsetzungsfrist gab (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Da die Beitragsforderung deshalb nach altem Recht schon verjährt gewesen sei, führe der neue § 3a SächsKAG ebenso zu einer unzulässigen echten Rückwirkung, wie die vergleichbare brandenburgische Regelung gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -.

    Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung, bei der nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt zu Lasten der Betroffenen ändernd eingegriffen wird, liegt hingegen nicht vor (vgl. zur Abgrenzung: BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 41/42 m. w. N.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung eine echte Rückwirkung angenommen hat, beruhte dies darauf, dass mit der dort streitigen Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ab 1. Februar 2004 für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist erstmals an das Inkrafttreten einer "rechtswirksamen" Beitragssatzung angeknüpft wurde, während die vorherige Normfassung vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt worden war, dass die Festsetzungsfrist stets zum Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, unabhängig von ihrer Wirksamkeit, begann, so dass infolge der Neufassung wieder Anschlussbeiträge für nach alter Rechtslage bereits verjährte Beitragsforderungen erhoben werden konnten (BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015 a. a. O., juris Rn. 44 ff.).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Auch eine 18jährige Frist verletzt deshalb nicht die Grenze des Zumutbaren (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 - 9 C 15.14 und 9 C 19.14 -, jeweils juris Rn. 17).

    Denn insoweit maßgebend ist nur die beitragsrelevante Vorteilslage, deren Verschaffung mit den zu erhebenden Beiträgen finanziert werden soll und die frühestens mit der Wiedervereinigung 1990 eingetreten sein kann, als erstmals unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten wurde, das Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zu entsorgen, für die nunmehr Beiträge erhoben werden sollen (so zum vergleichbaren Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40).

    Im Übrigen ist im Freistaat Sachsen eine lange Frist, innerhalb der längsten Beiträge für eine in der Vergangenheit verschaffte Vorteilslage erhoben werden können, durch die hier zu bewältigenden besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung gerechtfertigt, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 17 a. E.).

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Wie sie zutreffend ausführt, ist ein materielles Recht verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist und die verspätete Geltendmachung des Rechts aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr ausüben wird (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf auch tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (so u. a. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001, NVwZ 2002, 718, 722; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 21.01.2008 - 5 BS 331/07

    Duldungsbescheid; Abwasserbeitrag; öffentliche Last

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Denn vor dem 1. Januar 2014 fehlte eine solche zeitliche Obergrenze, weil es der jeweilige Aufgabenträger aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung in der Hand hatte, wann er durch Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung die Festsetzungsfrist in Lauf setzt, solange nicht der Verwirkungseinwand begründet war (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 9 ff., und v. 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 10.12.2013 - 5 A 779/12

    Zulassung der Berufung, Kürzung der Abgabe, Verpflichtungsklage

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Derartigen Sondersituationen kann im jeweiligen Einzelfall durch andere Mittel, etwa mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung oder in einem von der Beitragsfestsetzung gesonderten Verfahren durch Billigkeitsmaßnahmen, etwa durch Stundung oder (Teil-)Erlass der Beitragsforderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. den §§ 222, 227 AO (dazu u. a. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2013 - 5 A 779/12 -, juris Rn. 3 m. w. N.), angemessen begegnet werden.".
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458, 1459).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Auch eine 18jährige Frist verletzt deshalb nicht die Grenze des Zumutbaren (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 - 9 C 15.14 und 9 C 19.14 -, jeweils juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 21.04.2016 - 5 A 493/14

    Anschlussbeiträge; besondere Festsetzungsfrist; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15
    Im Einzelnen hat der Senat ausgeführt (SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2016 - 5 A 493/14 -, juris Rn. 10 bis 18):.
  • OVG Sachsen, 02.10.2017 - 5 B 181/17

    Aufschiebende Wirkung; Ausbaubeitrag; hinreichend bestimmtes Bauprogramm;

    32 Eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts wegen solcher unverbindlichen Auskünfte käme hingegen nur in Betracht, wenn sich der Antragsteller aufgrund dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Beitragserhebungsrechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. August 2016 - 5 A 464/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 20.06.2018 - 5 A 749/12

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, Abwasserbeitrag, Gesamtschuldner,

    63 Der Senat hat für Anschlussbeiträge bereits entschieden, dass die nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich gebotene abschließende zeitliche Obergrenze, bis zu der Beiträge zum Ausgleich von in der Vergangenheit verschafften Vorteilen auferlegt werden können, mit § 3a Abs. 3 SächsKAG ab 1. Januar 2014 gesetzlich geregelt wurde, auch soweit die Vorteilslage vor dem 1. Januar 2014 eingetreten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2016 - 5 A 493/14 -, juris Rn. 10 ff., und v. 18. August 2016 - 5 A 464/15 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 20.06.2018 - 5 A 746/12

    Abwasserbeitrag, wirtschaftliche Einheit, Vorfälligkeits-nachlass,

    53 Der Senat hat für Anschlussbeiträge bereits entschieden, dass die nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich gebotene abschließende zeitliche Obergrenze, bis zu der Beiträge zum Ausgleich von in der Vergangenheit verschafften Vorteilen auferlegt werden können, mit § 3a Abs. 3 SächsKAG ab 1. Januar 2014 gesetzlich geregelt wurde, auch soweit die Vorteilslage vor dem 1. Januar 2014 eingetreten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2016 - 5 A 493/14 -, juris Rn. 10 ff., und v. 18. August 2016 - 5 A 464/15 -, juris Rn. 9).
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